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[Gastbeitrag] Wie es der Name bereits vermuten lässt, ist ein Gehweg normalerweise allein Personen vorbehalten, die zu Fuß unterwegs sind. Motorisierte Fahrzeuge haben darauf dementsprechend zunächst einmal nichts zu suchen. Wie so oft im Verkehrsrecht gibt es allerdings auch in diesem Fall bestimmte Ausnahmen. Informationen darüber, wann das Parken auf dem Gehweg ausnahmsweise zulässig ist und wie teuer es werden kann, wenn Sie Ihr Kfz unerlaubt auf dem Bürgersteig abstellen, können Sie auf dem kostenlosen Ratgeberportal in Erfahrung bringen.

Wann Sie ausnahmsweise auf dem Gehweg parken dürfen

Generell ist das Parken auf dem Gehweg nicht gestattet. Schließlich stellt dieser quasi einen Schutzbereich für Fußgänger dar, die nicht durch abgestellte Fahrzeuge behindert werden sollen. Eine Ausnahme davon gilt jedoch beispielsweise dann, wenn sich entsprechende Parkplatzmarkierungen auf dem Bürgersteig befinden.

Weiterhin erlaubt das Verkehrszeichen 315 Kraftfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen das Parken auf dem Gehweg. Dabei handelt es sich um ein rechteckiges blaues Schild mit weißer Umrandung, auf dem der Buchstabe P sowie ein Auto zu sehen sind, das auf dem Bürgersteig abgestellt ist. Häufig wird dieses Verkehrsschild durch Zusatzzeichen ergänzt, die das jeweilige Verhalten konkretisieren.

Dabei können beispielsweise die folgenden Punkte vorgeschrieben werden:

– Begrenzung der Parkdauer

– Verwendung einer Parkscheibe oder eines Parkscheins

– Beschränkung der Parkerlaubnis auf bestimmte Fahrzeugarten

Achtung: Gestattet das Verkehrsschild 315 das Parken auf dem Bürgersteig und Sie stellen Ihr Auto dennoch nicht darauf ab, müssen Sie mit den gleichen Konsequenzen rechnen, als hätten Sie auf einem Gehweg geparkt, auf dem dies verboten war. Daher sollten Sie stets die Augen offenhalten und sich entsprechend der Verkehrszeichen verhalten.

Wer sein Auto auf dem Gehweg abstellt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden – die Kosten für einen Abschleppwagen sollten nicht unterschätzt werden.

Was kostet das unerlaubte Parken auf dem Gehweg?

Wer sein Kfz unerlaubt auf dem Gehweg abstellt, muss sich mindestens auf ein Verwarnungsgeld von 20 Euro einstellen. Sobald es dabei zu einer Behinderung kam oder das Fahrzeug länger als eine Stunde auf dem Bürgersteig stand, steigt dieser Betrag auf 30 Euro an. Parken Sie länger als eine Stunde auf dem Gehweg und behindern dabei andere Verkehrsteilnehmer, müssen Sie 35 Euro zahlen.

Ist das Parken auf dem Gehweg durch das Verkehrszeichen 315 erlaubt und Sie stellen Ihr Fahrzeug trotzdem nicht dort ab, kostet Sie das ebenfalls zwischen 20 und 35 Euro. Da das Zeichen 315 lediglich Kfz bis 2,8 Tonnen das Parken auf dem Bürgersteigt gestattet, müssen Sie logischerweise auch dann mit Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog rechnen, wenn Sie Ihren fahrbaren Untersatz dort abstellen, obwohl er ein höheres Gewicht auf die Waage bringt. Hier erwarten Sie zwischen 10 und 30 Euro.

Sobald Sie beim vorschriftswidrigen Parken auf dem Gehweg eine Behinderung oder Gefährdung verschulden, kann Ihr Fahrzeug obendrein abgeschleppt werden. In diesem Fall können Ihnen zusätzlich die Kosten für das Abschleppunternehmen auferlegt werden.