Parken auf dem Gehweg ist ohne Schild und Markierung verboten

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Weißes und schwarzes Auto parken am Fahrbahnrand einer Wohnstraße, Herbstlaub auf dem Pflaster

Am Fahrbahnrand dürfen Autos parken, solange kein Verbot gilt. Auf den Gehweg gehört ein Auto nur dort, wo ein Schild oder eine Markierung es ausdrücklich erlaubt.

[Gastbeitrag] Ein Gehweg ist für Menschen gebaut, die zu Fuß unterwegs sind, mit Kinderwagen, mit Rollator oder mit einem Kind an der Hand. In vielen Wohnstraßen stehen trotzdem Autos mit zwei Rädern auf dem Bordstein, manchmal seit Jahrzehnten und ohne dass je ein Knöllchen an der Scheibe hing. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2024 hat diese stille Übereinkunft verändert. Seitdem können Anwohner von der Straßenverkehrsbehörde verlangen, dass sie sich um das Gehwegparken in ihrer Straße kümmert. Für Sie als Autofahrer lohnt es sich deshalb, die Regeln genauer zu kennen als bisher. Eine ausführliche Übersicht über Ausnahmen und Bußgelder beim Parken auf dem Gehweg finden Sie außerdem auf dem kostenlosen Ratgeberportal bussgeldkatalog.net.

Parken auf dem Gehweg erlaubt nur ein Schild oder eine Markierung

Die Straßenverkehrs-Ordnung ist an diesem Punkt eindeutig. Nach § 12 Absatz 4 parken Sie auf dem rechten Seitenstreifen oder einem Parkstreifen entlang der Fahrbahn. Gibt es keinen, fahren Sie an den rechten Fahrbahnrand. Der Gehweg kommt in dieser Reihenfolge nicht vor. Erlaubt ist das Parken dort nur, wenn ein Verkehrszeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung es anordnet. Das gilt auch für das halbe Parken mit zwei Rädern auf dem Bordstein, das in engen Straßen so normal wirkt.

Das Zeichen 315 ist ein blaues Schild mit einem weißen P und darunter einem Auto, das ganz oder halb auf dem Gehweg steht. Dieses kleine Bild hat eine Funktion: Es zeigt, wie Sie das Auto aufstellen müssen. Zeigt das Schild ein Auto mit zwei Rädern auf dem Bordstein, parken Sie genau so und nicht mit allen vieren oben. Die Erlaubnis gilt außerdem nur für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 2,8 Tonnen. Bei großen Vans, Wohnmobilen und schweren Autos lohnt deshalb ein Blick in die Zulassungsbescheinigung Teil I, wo die zulässige Gesamtmasse im Feld F.2 steht. Für eine aufgemalte Parkfläche auf dem Gehweg gilt dieselbe Gewichtsgrenze.

Häufig hängen unter dem Zeichen Zusatzschilder. Sie begrenzen die Parkdauer, verlangen einen Parkschein oder die Parkscheibe oder reservieren die Fläche für Bewohner mit Parkausweis. Missachten Sie die vorgegebene Aufstellung, kostet das nach Nummer 54 des Bußgeldkatalogs 10 Euro, mit Behinderung anderer 15 Euro. Derselbe Betrag gilt, wenn ein Fahrzeug über 2,8 Tonnen auf einer solchen Fläche steht. Fehlt dagegen die Parkscheibe oder der Parkschein, oder ist die Höchstparkdauer überschritten, gilt Nummer 63: je nach Dauer 20 bis 40 Euro.

Auch kurzes Halten auf dem Bordstein ist in der Regel verboten

Ein verbreiteter Irrtum betrifft das schnelle Anhalten. Die Kinder aussteigen lassen, ein Paket zur Haustür tragen, der Warnblinker läuft: Das fühlt sich nicht nach Parken an. Die Straßenverkehrs-Ordnung behandelt diesen Fall trotzdem genauso. Das Verbot gilt nach § 12 Absatz 4 „in der Regel auch, wenn man nur halten will“. Sobald Sie das Auto verlassen oder länger als drei Minuten stehen, parken Sie ohnehin, daran ändert auch der Warnblinker nichts.

Den Gehweg mit dem Auto entlangzufahren, etwa um eine Parklücke weiter vorn zu erreichen, kostet nach Nummer 2 des Bußgeldkatalogs 55 Euro. Mit Behinderung sind es 70 Euro, mit Gefährdung 80 Euro.

Der Gehweg gehört übrigens auch Kindern auf dem Fahrrad. Bis zum achten Geburtstag müssen sie dort fahren, bis zum zehnten dürfen sie es. Begleitet eine geeignete Aufsichtsperson, in der Regel ab 16 Jahren, ein Kind unter acht Jahren, darf sie neben ihm auf dem Gehweg mitradeln. Ein Auto auf dem Bordstein zwingt diese Kinder zum Ausweichen auf die Fahrbahn, also genau dorthin, wo sie in diesem Alter nicht fahren sollen.

Jahrelange Duldung macht das Gehwegparken nicht erlaubt

Den Anstoß gaben Anwohner aus Bremen. In ihren Straßen parkten seit Jahren Autos auf den Gehwegen, und die Stadt nahm das hin. Nach den Feststellungen des Bremer Oberverwaltungsgerichts blieben dort teilweise weniger als 1,50 Meter Gehweg übrig, zu wenig, um einander zu begegnen. Die Anwohner klagten darauf, dass die Behörde einschreitet. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied den Fall am 6. Juni 2024 unter dem Aktenzeichen 3 C 5.23.

Für Autofahrer ist ein Satz aus dem Urteil der wichtigste: Eine lange Duldung ändert nichts daran, dass das Gehwegparken verboten ist. Ein Gewohnheitsrecht entsteht dadurch nicht. Die Behörde darf also auch in einer Straße kontrollieren, in der seit dreißig Jahren niemand ein Knöllchen verteilt hat. Nach so langer Hinnahme kann es nach dem Urteil allerdings nötig sein, das Ende der Duldung vorher anzukündigen. Sehen Sie in Ihrer Straße einen Hinweis, dass künftig kontrolliert wird, ist das genau dieser Schritt.

Eine feste Mindestbreite, die neben einem geparkten Auto frei bleiben muss, gibt es übrigens nicht. Das Gericht hat ausdrücklich abgelehnt, etwa 1,50 Meter als Grenze festzulegen. Darauf, dass für den Kinderwagen schon genug Platz bleiben wird, können Sie sich also nicht berufen, denn erlaubt wird das Parken dadurch nicht.

Anwohner können von der Behörde ein Einschreiten verlangen

Neu an dem Urteil ist, dass die Parkregeln auch die Menschen schützen, die in der Straße wohnen. Sie haben einen Anspruch darauf, dass die Behörde ohne Ermessensfehler darüber entscheidet, ob sie gegen das Gehwegparken vorgeht. Voraussetzung ist, dass die Nutzung des Gehwegs erheblich beeinträchtigt ist. Das Gericht nennt dafür als Maßstab die verbleibende Breite, die Länge der Engstelle, wie viele Menschen dort zu Fuß gehen, ob sie ausweichen können und wie lange die Autos stehen. Ausdrücklich berücksichtigt es Menschen im Rollstuhl, mit Kinderwagen und mit einem Kind an der Hand.

Der Anspruch hat eine räumliche Grenze. Er gilt für den Gehweg auf der eigenen Straßenseite bis zur Einmündung der nächsten Querstraße. Das reicht über das eigene Haus hinaus, umfasst aber nicht das ganze Viertel. Ein sofortiges Einschreiten können Anwohner nicht verlangen. Die Behörde darf zuerst die Quartiere mit der stärksten Belastung und den schmalsten Restgehwegen angehen und nach einem Konzept für die ganze Stadt vorgehen. Das gilt aber nur, solange sie dieses Konzept tatsächlich verfolgt. Bloß weiter zu dulden, reicht nach dem Urteil nicht.

Bremen hat daraus ein Parkkonzept in vier Stufen gemacht, das der Senat im Dezember 2025 beschlossen hat. Zuerst ging es um freie Wege für Feuerwehr und Rettungsdienst, danach um Barrierefreiheit, für die in einem Teil der Neustadt ein Pilotprojekt läuft. Seit Oktober 2024 dürfen die Straßenverkehrsbehörden außerdem Anordnungen treffen, um angemessene Flächen für den Fuß- und Radverkehr bereitzustellen. Voraussetzung ist, dass sie dem Umwelt-, Klima- oder Gesundheitsschutz oder der städtebaulichen Entwicklung dienen, die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit nicht leidet. Gemeinden können solche Anordnungen beantragen.

Die Bußgelder beginnen bei 55 Euro

Unerlaubtes Parken auf dem Gehweg kostet nach Nummer 52a des Bußgeldkatalogs 55 Euro. Behindern Sie dabei andere, sind es 70 Euro, ebenso wenn das Auto länger als eine Stunde dort steht. Länger als eine Stunde mit Behinderung kostet 80 Euro, genauso viel wie eine Gefährdung. Mit Sachbeschädigung, etwa wenn der Kinderwagen an Ihrem Außenspiegel hängen bleibt, werden 100 Euro fällig. Diese Beträge gelten seit November 2021 und sind seitdem nicht verändert worden.

Ab der zweiten Stufe kommt ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg dazu. Das heißt auch: Für einen Punkt reicht es, das Auto länger als eine Stunde auf dem Gehweg stehen zu lassen, selbst wenn in dieser Zeit niemand behindert wird. Die 55 Euro des Grundtatbestands sind dagegen ein Verwarnungsgeld, auf das keine Gebühren kommen, wenn Sie es fristgerecht zahlen. Ab 60 Euro, hier also ab der zweiten Stufe, erhalten Sie einen Bußgeldbescheid, und dazu kommen mindestens 25 Euro Gebühr und 3,50 Euro für die Zustellung.

Andere Alltagsverstöße wie das Halten in zweiter Reihe oder auf dem Schutzstreifen für Radfahrer haben eigene Beträge. Die wichtigsten davon finden Sie in unserem Überblick zum Bußgeldkatalog.

Abschleppen und Halterhaftung kommen hinzu

Gelbes Schild am Zaun: Parken verboten, unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt
Vom Gehweg abgeschleppt wird vor allem, wenn das Auto andere behindert, etwa den ganzen Bürgersteig verstellt. Die Kosten für den Abschleppdienst kommen dann zum Bußgeld hinzu.

Ob ein Auto vom Gehweg abgeschleppt werden darf, hat das Bundesverwaltungsgericht schon vor Jahren geklärt. Der bloße Verstoß gegen das Verbot reicht dafür nicht ohne Weiteres. Behindert das Auto aber andere Verkehrsteilnehmer, ist Abschleppen in der Regel gerechtfertigt, zum Beispiel wenn es den ganzen Bürgersteig verstellt oder in die Fahrbahn ragt. Steht Ihr Auto so, dass ein Kinderwagen nicht mehr vorbeikommt, müssen Sie also damit rechnen, es auf dem Hof des Abschleppdienstes wiederzufinden.

Bei Park- und Halteverstößen gibt es eine Besonderheit, die für alle anderen Verstöße nicht gilt. Lässt sich nicht ermitteln, wer am Steuer saß, etwa weil Sie als Halter keine Angaben machen, muss der Halter nach § 25a des Straßenverkehrsgesetzes die Kosten des Verfahrens tragen. Das sind 20 Euro Gebühr plus Auslagen wie 3,50 Euro für die Zustellung. Das eigentliche Bußgeld und ein möglicher Punkt bleiben in diesem Fall aus, weil sie nur den Fahrer treffen können. Gegen den Kostenbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen eine gerichtliche Entscheidung beantragen.

Ein paar Meter weiter ist oft Platz

Das halbe Parken auf dem Bordstein ist in vielen Straßen aus Rücksicht entstanden, damit auf der Fahrbahn noch ein Müllwagen durchpasst. Nach dem Leipziger Urteil lohnt es sich, diese Rücksicht neu zu verteilen. Oft findet sich hundert Meter weiter eine Lücke am Fahrbahnrand, und der Fußweg dorthin dauert kaum mehr als eine Minute. Für die Nachbarin mit dem Rollator entscheidet diese Minute, ob sie auf dem Gehweg bleiben kann.

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